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Entlassung

Entlassung

Vor der Entlassung erhalten Sie schriftliche Informationen über die weiteren organisatorischen Schritte. Falls Ihr Kind bei der Geburt über 500 Gramm wog oder - unabhängig von seinem Geburtsgewicht - Lebenszeichen zeigte, wird es beurkundet werden. In der Eingangshalle des AKHs finden Sie eine Niederlassung des Standesamtes (Babypoint). Hier können Sie die Geburts-/Sterbeurkunde mit Ihren Dokumenten (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, eventuell Heirats­urkunde) abholen. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Mutterschutz. Für nähere Informationen über die zulässige Dauer und die damit verbundenen notwendigen weiteren Schritte nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Gesundheitskasse auf.

Kinder, die unter 500 Gramm und ohne Lebenszeichen geboren wurden, werden nicht beurkundet. Sie können Ihr Kind jedoch auch beim Standesamt des AKHs registrieren lassen. In diesem Fall besteht allerdings kein Anspruch auf Mutterschutz. Die meisten Frauen können sich nicht vorstellen, kurz nach der Entlassung wieder arbeiten zu gehen. Wir empfehlen, sich für die Trauer und die psychische Erholung genügend Zeit zu lassen (Krankenstand). Bitte kontaktieren Sie diesbezüglich Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.