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Gesetzliche Voraussetzungen (der IVF-Fonds)

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Hier werden rechtliche Bestimmungen bezüglich Behandlung von Unfruchtbarkeit in Österreich erklärt und der IVF-Fonds vorgestellt.

Informationen zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Kinderwunschbehandlung finden Sie unter Sterilitäts-Ursachen.

Mehrere Gesetze regeln in Österreich medizinische Behandlungen an Menschen mit unerfülltem Kinderwunsch. Die wichtigsten Gesetze sind 

  • das Fortpflanzungsmedizingesetz (verabschiedet 1992, novelliert)
  • das IVF-Fonds-Gesetz (verabschiedet 1999, novelliert)
  • das Gewebesicherheitsgesetz (verabschiedet 2008)

Grundsätzlich sind in Österreich die meisten Behandlungsmöglichkeiten bei unerfülltem Kinderwunsch (wie die auf dieser Website vorgestellten – zum Beispiel IVF oder ICSI) zulässig.

Gewisse Behandlungsverfahren sind in Österreich nicht erlaubt (dazu gehören Eizellspende und Embryospende sowie IVF mit Fremdsamen), andere wiederum unterliegen Einschränkungen (so ist die Aufbewahrungszeit von tiefgefrorenen Embryonen in Österreich auf zehn Jahre beschränkt).

Zugänglich sind alle in Österreich möglichen Behandlungsmethoden sowohl Ehepaaren als auch in Lebensgemeinschaft lebenden Paaren, sofern diese eheähnliche Lebensgemeinschaft notariell beglaubigt ist.

Für viele Kinderwunschpaare in Österreich besteht auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch den IVF Fonds:

Der IVF-Fonds wird jeweils zur Hälfte von der Sozialversicherung und dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert und gewährt bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür 70% der Gesamtkosten von vier IVF-Versuchen :

Anspruch auf Mitfinanzierung – Allgemeine Voraussetzungen :

  1. Alter der Frau: nicht älter als 40 Jahre (Stichtag 40. Geburtstag)

    Alter des Partners: nicht älter als 50 Jahre (Stichtag 50. Geburtstag).

  2. Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft, österreichische   

    Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder Staatsbürger:in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

  3. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger:innen, nicht Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder nicht Staatsbürger:innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, müssen über einen von einer österreichischen Behörde ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen.
  4. Im Krankheitsfall muss sowohl für die Frau als auch für den Mann die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeeinrichtung, einer privaten Krankenversicherung bzw. eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur anteilmäßigen Kostenübernahme vorliegen.

Anspruch auf Mitfinanzierung – Indikationsanspruch:

  1. funktionsuntüchtige Eileiter (Nachweis durch Hysterosalpingographie oder Pertubation)
  2. Endometriose (Histologie) oder PCO-Syndrom (z.B. LH/FSH Ratio)
  3. Sterilität des Mannes (zwei Spermiogramme im Abstand von vier Wochen, nicht älter als zwei Jahre)

Ausführliche Informationen über Kostenübernahme für medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch den IVF-Fonds finden Sie in der Broschüre „Wir möchten ein Baby“, erhältlich beim Bundesministerium für Gesundheit.

Unterstützte Behandlungen sind IVF und ICSI, Hodenpunktion und für die Behandlung wichtige Medikamente. Mindestens vier Versuche pro Paar und Schwangerschaft werden vom IVF-Fonds unterstützt.

Die Kosten für Behandlungen bei unerfülltem Kinderwunsch sind von mehreren Faktoren abhängig (wie zum Beispiel von den im konkreten Fall erforderlichen Medikamenten) und nicht exakt vorherzusagen.